Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HT Pflasterbau KG
  1. Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der HT Pflasterbau KG, als Auftragnehmer und dem Vertragspartner als Auftraggeber, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
Alle nachfolgenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Sie sind lt. aktuellem Stand, Grundlage für unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen, Zahlungen. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Diese ausdrückliche Zustimmung ist auch erforderlich, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden/Käufers, Lieferungen an ihn vorbehaltslos durchführen.
Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind unsere Bedingungen auch wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
  1. Anbot, Preise, Vertragsabschluss
An unseren schriftlichen Angeboten halten wir uns für die Dauer von 8 Wochen gebunden. Die Angebote samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich.
Eingegangene Bestellungen und Vereinbarungen jeder Art haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns innerhalb von drei Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferungen/Leistungen stilschweigend durchgeführt wurden.
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. 
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Preise sind in Euro, in netto angeführt und bei Rechnungsstellung ist der Gesamtbetrag mit gesetzlicher Mehrwertsteuer angeführt und in der Rechnung gesondert angeführt.
Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
  1. Ausführung der Arbeiten
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu 2 Wochen gelten jedenfalls als genehmigt. (Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die fachgerechte Fertigstellung der Vorarbeiten und des Untergrundes. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern, sind wir berechtigt den Beginn der Arbeiten nach unserem erstmöglichen Termin zu beginnen, ohne dass daraus Folgen des Leistungsverzuges oder sonstiges eintreten.
Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen. Die Baugenehmigung ist -soweit erforderlich-von Ihnen unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung einzuholen. Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Untergründe, Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
  1. Abnahme
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

  1. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
  1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
  2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
  4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
  5. Für eine einwandfreie Ausführung des Gewerkes sowie einwandfreies Material beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
  6. Im Falle einer Teilausführung ist die Gewährleitung auf einwandfreies Material beschränkt. In allen Fällen steht Auftragnehmer nur für Mängel ein, die schon im Übergabszeitpunkt – zumindest als Anlage – vorhanden waren.
  7. Für Schäden, die infolge mangelhafter Pflege bzw. durch unsachgemäße Benutzung oder außerhalb der normalen Bedingungen liegende Umstände auftreten, haftet der Auftragnehmer auch während der Gewährleistungsfrist nicht.
  8. Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sowie unwesentliche Veränderungen infolge normaler Beanspruchung. Bei eventueller Flächenpflasterung mit Maschinenverlegung kann keine Gewährleistung für das Fugenbild übernommen werden.
  9. Der Auftragnehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.
  10. Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Auftragnehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Auftragnehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.
  11. Soweit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Anlieferung bzw. Übernahme beim zuständigen Frachtführer zu verlangen (Vermerk am Lieferschein und Frachtpapier). Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer bzw. bei Postsendungen beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. In diesem ist der Auftraggeber verpflichtet bei Anlieferung bzw. Übernahme von Waren/Materialien/Maschinen diese im Einzelnen und detailliert auf Transportschäden zu überprüfen. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Übernahme beim Frachtführer zu reklamieren.
  12. Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Materialien bis zu dessen Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl.
  13. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungs-anspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
  14. Für die bauseits, also vom Auftraggeber, bereitgestellten Materialien, wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen; weder für deren Eigenschaft, deren Tauglichkeit noch deren Qualität. Für den Einbau von Materialien, die vom Auftraggeber wunschgemäß durch den Auftragnehmer durchgeführt wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung, auch nicht für Schäden und Folgeschäden welcher Art auch immer.
  15. Die Aufmaße sind vom Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinsam nach Fertigstellung aufzunehmen und zu protokollieren. Falls der Auftraggeber selbst nicht anwesend sein kann oder will, so hat bei der Aufmaßerstellung eine unterzeichnungsberechtigte Person auf der Baustelle anwesend zu sein; sollte dies nicht der Fall sein, so gelten für beide Seiten die vom Auftragnehmer ermittelten Aufmaße.
  16. Bei der Verlegung von Pflasterflächen auf Splitt wird die hergestellte Fläche vom Auftragnehmer abgerüttelt und einmalig eingesandet, so dass eine dünne Sandschicht auf dem Pflaster liegen bleibt. Jedes weitere Einsanden bzw. Nachsanden muss zusätzlich vergütet werden. Bei der Verlegung von Einfassungen auf Betonbett erfolgt die Betonverfugung durch verschlämmen und reinigen mit Wasser. Die Herstellung der Rückenstütze erfolgt keilförmig, bei Schalung der Rückenstütze muss ein Zuschlag vergütet werden.
  17. Die vom Auftraggeber gestellten Bau- und Hilfsstoffe (Steine, Beton, Fugenmörtel, Splitt, Sand usw.) werden vom Auftragnehmer nicht auf Qualität, Richtigkeit und Menge ge- und überprüft. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB (neueste Fassung) gilt als vereinbart. Die Absteckung der Hauptpunkte (Eckpunkte, Radien usw.) mit Höhenangaben ist durch den Auftraggeber alle 10 m vorzugeben. Im Radiusbereich alle 3 bis 5 m. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für diese Angaben. Die Zwischenabsteckung erfolgt durch den Auftragnehmer, ist aber vom Auftraggeber unaufgefordert zu überprüfen. 
  18. Gebrauchte Steine des Auftraggebers sind gesäubert und von sämtlichen Anhaftungen befreit auf Paletten sortiert vorzuhalten. 
  19. Die Beseitigung und Entsorgung von aussortiertem Material und Bauschutt (auch Verpackungsmaterial) wird vom Auftraggeber übernommen, und hat er dies auf eigene Kosten selbst zu organisieren. Eine Entsorgung durch den Auftragnehmer hat gesondert vereinbart und vergütet zu werden.
  20. Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflicht der Baustelle und haftet für diese ausschließlich. Er stellt den Auftragnehmer von Haftung aus Anlass der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
  21. Schäden, die durch Fehler am Unterbau entstehen (Senkungen oder dgl.) betreffen den Auftragnehmer nicht. Auf für falsche Angaben hinsichtlich allfälliger Versorgungsleitungen und daraus resultierender Schäden haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer demzufolge einen Leitungsplan auszuhändigen, dies mit genauen Angaben des Leitungsverlaufes. Kann oder will der Auftraggeber einen derartigen Plan nicht aushändigen, so haftet dieser für alle an den Leitungen resultierenden Schäden. Der Leitungsplan ist vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweislich auszuhändigen.
  22. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
 
  1. Rechnungslegung, Zahlungen und Zahlungsziel

Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 6.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
  1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
  2. Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Die Anzahlung gemäß Punkt 7. ist innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung, mit der die Anzahlung vorgeschrieben wird, ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt auch Teilrechnungen über erbrachte (Teil-) Leistungen auszustellen. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von netto 1,5 % der Auftragssumme aber zumindest netto EUR 80,00 und vom Tage der Fälligkeit an 10 % Verzugszinsen p.a. verrechnet. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus.
 
Vor vollständiger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung und Arbeitsleistung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet. Der Auftragnehmer kann aber auch in einem solchen Fall vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.
 
Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Stelle des Auftragnehmers. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug unwiderruflich auf das bekannt gegebene Bankkonto des Auftragnehmers zu erfolgen.
 
Sämtliche Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf das auf dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung angeführte Bankkonto des Auftragnehmers oder an den durch eine firmenmäßig gefertigte Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter des Auftragnehmers zu erfolgen. Zahlungen werden stets zunächst auf Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten, etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Schuldners sind jedenfalls unwirksam.
 
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Materialien das Betriebsgelände des Auftragnehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Auftragnehmers erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt zB für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen.
 
Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort zur Gänze zur Zahlung fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm begebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden ferner die zu Leistungen sofort eingestellt. In diesem Fall werden die Arbeiten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts wieder aufgenommen. Die sich durch die zeitliche Neuplanung ergebenden Verzögerungen hat ausschließlich der Auftraggeber zu verantworten, und verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung der hieraus allenfalls entstandenen Schäden. Der Auftragnehmer ist berechtigt seine hierdurch entstandenen Schäden beim Auftraggeber geltend zu machen.  In allen Fällen von Teilzahlungsvereinbarungen gilt Terminsverlust bei nur einer Teilzahlung im gesetzlich zulässigen Rahmen als vereinbart.
 
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eigenmächtig Abzüge jedweder Art vom vereinbarten Entgelt vorzunehmen; insbesondere werden keine Haftrücklässe und/oder Skonti gewährt.
 
  1.  Anzahlung und Rechnungslegung
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Unterfertigung des Auftrages und Bekanntgabe des Lieferdatums bzw. des Arbeitsbeginnes zu einer Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes. Der Auftragnehmer legt über die Anzahlung durch Zugang der Auftragsbestätigung Rechnung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Abnahme der Anlage verpflichtet ist, über den Auftragswert abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung Rechnung zu legen.
  1. Eigentumsvorbehalt
 
Sämtliche Materialen, Bestandteile, etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Kosten der Lieferung und Lagerung, Montagekosten, etc.) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum). Bei laufender Rechnung gilt dieses Vorbehaltseigentum als Sicherung für den dem Auftragnehmer jeweils zustehenden Überschuss (Saldo). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen noch nicht bezahlt ist.
 
Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bestehen.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Auftragnehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.
 
Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Auftragnehmers gegeben werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.
 
Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zuzüglich angelaufener Spesen und Nebenkosten auf den Auftragnehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.
 
Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau der Vorbehaltsware in keiner Weise beeinträchtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
 
Sofern der Auftragnehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Unterganges oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
 
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 
  1. Schadenersatzansprüche
 
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Bestellung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug gerät, kann der Auftragnehmer Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren oder – auch nach Übergabe des Gewerkes bzw. deren Bestandteile – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 25 %ige Stornogebühr, berechnet vom vereinbarten Rechnungsbetrag/Auftragssumme, einschließlich der bereits geleisteten Anzahlung unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes zu fordern.
 
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzungen des Auftragnehmers, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind, soweit nach zwingendem Recht zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer im Falle von leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.
 
  1. Annahmeverzug des Auftraggebers
 
Im Falle eines Annahmeverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer – solange dieser auf Erfüllung besteht – berechtigt, die Einlagerung der bestellten Bestandteile/Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen. Sofern die Verwahrung durch den Auftragnehmer selbst vorgenommen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem 10. Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber verpflichtet ist, die Bestandteile des herzustellenden Gewerkes zu übernehmen, Lagerhaltungskosten von 10 % des vereinbarten Rechnungsbetrages/Auftragssumme, einschließlich allfälliger bereits geleisteter Anzahlungen pro begonnenem Monat, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Ausgleich der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstigen Ansprüche an den Auftraggeber zu übergeben.



 
  1.  Allgemeine Bestimmungen

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen.
 
In den Fällen, wo der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Auftragnehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Auftragnehmer jedenfalls eine 4-wöchige Nachfrist zu setzten.
 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Datenschutzgesetz ein.
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.
 
Auf diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich abbedungen. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Verarbeitung und Verwendung seiner Daten ausdrücklich zu.
 
Vereinbart gilt, dass der Auftragnehmer im Falle einer ihn obliegenden Haftung nur bis zur maximalen Haftpflichtversicherungssumme seiner Versicherungsdeckung einzustehen hat. Der Auftraggeber verzichtet auf eine darüber hinaus gehende Haftung des Auftragnehmers und Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche. Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber die Haftpflichtversicherungsdaten (Versicherer, Haftpflichtsumme) binnen 21 Tagen bekannt zu geben. 
 
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort ist der registrierte Sitz des Auftragnehmers.
 
Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am registrierten Sitz des Auftragnehmers entschieden. Der Auftragnehmer hat ferner die Wahl auch das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, seine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat, anzurufen.